§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses · Bundesbeamtengesetz (BBG)
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
- 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
- a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt, - 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
- 3.
- a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
- b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.