§ 74 Dienstkleidung · Bundesbeamtengesetz (BBG)
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis › Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte