§ 84 Jubiläumszuwendung · Bundesbeamtengesetz (BBG)
Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis › Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte