§ 36 Widerspruchsrecht · Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.