Teil 2 Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 › Kapitel 2 Rechte der betroffenen Person

§ 36 Widerspruchsrecht · Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

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