§ 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten · Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Teil 3 Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 › Kapitel 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter