Teil 3 Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 › Kapitel 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 77
Vertrauliche Meldung von Verstößen · Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.