Abschnitt 3 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit · Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

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