TITEL VI ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN › KAPITEL 3 Aufgaben der zuständigen Behörden

Artikel 44 Pflicht zur Zusammenarbeit · Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (Benchmarks-VO)

(1) Mitgliedstaaten, die strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne des Artikels 42 festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden, die sie gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3 benannt haben, alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden. Diese zuständigen Behörden stellen diese Informationen anderen zuständigen Behörden und der ESMA zur Verfügung.
(2) Die gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3 benannten zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen. Die zuständigen Behörden können auch mit anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die Einziehung von Geldbußen zu erleichtern.

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