Artikel 45 Veröffentlichungen von Entscheidungen · Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (Benchmarks-VO)
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 veröffentlicht die zuständige Behörde jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme in Bezug auf Verstöße gegen diese Verordnung auf ihrer offiziellen Website unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Dabei werden mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der Personen, an die die Entscheidung gerichtet wurde, bekannt gemacht.
(2) Ist jedoch eine zuständige Behörde der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so handelt die zuständige Behörde wie folgt:
- a. Sie schiebt die Veröffentlichung so lange auf, bis die Gründe für das Aufschieben wegfallen;
- b. sie veröffentlicht die Entscheidung in Einklang mit nationalem Recht in anonymisierter Fassung, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
- c. c)sie veröffentlicht die Entscheidung nicht, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß den Buchstaben a oder b nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dass
- i) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet würde oder
- ii) die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe.
(3) Werden gegen die Entscheidung bei der nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörde Rechtsbehelfe eingelegt, so macht die zuständige Behörde auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Jede Entscheidung zur Aufhebung einer früheren Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme wird ebenfalls bekannt gemacht.
(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jede veröffentlichte Entscheidung in Einklang mit diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren auf ihrer Website zugänglich bleibt. Enthält die Veröffentlichung personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 42 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen mit Ermittlungscharakter. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen sowie eine Zusammenfassung von Informationen über alle Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie gemäß Artikel 48f verhängt hat, in einem Jahresbericht.