TITEL VI ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN › KAPITEL 4 Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA › Abschnitt 4 Gebühren und Übertragung von Aufgaben

Artikel 48l Aufsichtsgebühren · Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (Benchmarks-VO)

(1) Die ESMA stellt den in Artikel 40 Absatz 1 genannten Administratoren gemäß den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Administratoren und der Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 48m — entstehen können, voll ab.
(2) Die Höhe einer einzelnen, von einem Administrator zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA ab, die ihr im Zusammenhang mit ihren Beaufsichtigungstätigkeiten entstehen, und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des Administrators.
(3) Die Kommission erlässt bis zum 1. Oktober 2021 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49, in denen zur Ergänzung dieser Verordnung die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, im Einzelnen festgelegt werden.

Alle Vorschriften: Benchmarks-VO — Inhaltsübersicht