Artikel 48m Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden · Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (Benchmarks-VO)
(1) Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übertragen. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 48b und die Befugnis zur Durchführung von Untersuchungen und Kontrollen vor Ort gemäß den Artikeln 48c und 48d zählen.
(2) Bevor die ESMA im Einklang mit Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:
- a. den Umfang der zu übertragenden Aufgabe;
- b. den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe; und
- c. die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.
(3) Gemäß dem nach Artikel 48l Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstanden sind.
(4) Die ESMA überprüft die nach Absatz 1 vorgenommenen Aufgabenübertragungen in angemessenen Zeitabständen. Eine Übertragung von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.
(5) Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein.