Erster Teil Arbeitsrechtliche Vorschriften › Siebter Abschnitt Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag › Unterabschnitt 2 Tarifvertrag und reine Beitragszusage

§ 25 Verordnungsermächtigung · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Verwendung der Beiträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a festzulegen. Die Ermächtigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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