Zweiter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26 · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)

Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.

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