§ 105 Leitende Angestellte · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt Personelle Angelegenheiten › Dritter Unterabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen