Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt Personelle Angelegenheiten › Dritter Unterabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen

§ 105 Leitende Angestellte · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

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