§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.