Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 126 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
  1. 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
  2. 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
  3. 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
  4. 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
  5. 5. die Stimmabgabe;
  6. 5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;
  7. 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
  8. 7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

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