§ 130 Öffentlicher Dienst · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften