Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 130 Öffentlicher Dienst · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Alle Vorschriften: BetrVG — Inhaltsübersicht