Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Zweiter Abschnitt Amtszeit des Betriebsrats

§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

Alle Vorschriften: BetrVG — Inhaltsübersicht