§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
- 1. Ablauf der Amtszeit,
- 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
- 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- 4. Verlust der Wählbarkeit,
- 5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
- 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.