§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
- 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
- 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.