Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Vierter Abschnitt Betriebsversammlung

§ 46 Beauftragte der Verbände · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

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