Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat

§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

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