Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Sechster Abschnitt Konzernbetriebsrat

§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.

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