Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung › Erster Abschnitt Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.

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