Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung › Erster Abschnitt Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

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