§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
- 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
- 1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
- 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
- 3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
- 4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;
- 5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.