Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Dritter Abschnitt Soziale Angelegenheiten

§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
  1. 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
  2. 1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
  3. 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
  4. 3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
  5. 4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;
  6. 5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

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