Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der
Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt Personelle Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt Allgemeine personelle
Angelegenheiten
§ 93
Ausschreibung von Arbeitsplätzen · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.