Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt Personelle Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt Allgemeine personelle Angelegenheiten

§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

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