Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen › Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten

§ 18 Genehmigungserfordernisse · Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

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