§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks · Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften