§ 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift · Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden.
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen › Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen