§ 33 Besonderheiten beim Erbvertrag · Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen › Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen