Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen › Unterabschnitt 2 Vermerke

§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift · Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

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