Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden

§ 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung · Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.

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