§ 65 Unberührt bleibendes Bundesrecht · Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Beurkundungen unberührt.
Abschnitt 7 Schlussvorschriften › Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen