Abschnitt 7 Schlussvorschriften › Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 65 Unberührt bleibendes Bundesrecht · Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Beurkundungen unberührt.

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