Abschnitt 7 Schlussvorschriften › Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 68 Übertragung auf andere Stellen · Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.

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