Abschnitt 7 Schlussvorschriften › Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 74 Verweisungen · Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

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