Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte › Titel 1 Geschäftsfähigkeit

§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

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