Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 4 Dienstbarkeiten › Titel 2 Nießbrauch › Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1079 Anlegung des Kapitals · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht