§ 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 4 Dienstbarkeiten › Titel 2 Nießbrauch › Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten