Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 4 Dienstbarkeiten › Titel 2 Nießbrauch › Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

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