Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2 Pfandrecht an Rechten

§ 1289 Erstreckung auf die Zinsen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht