Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2 Pfandrecht an Rechten

§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.

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