§ 133 Auslegung einer Willenserklärung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte › Titel 2 Willenserklärung