§ 134 Gesetzliches Verbot · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte › Titel 2 Willenserklärung