Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte › Titel 2 Willenserklärung

§ 134 Gesetzliches Verbot · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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