Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte › Titel 3 Vertrag

§ 145 Bindung an den Antrag · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

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