§ 145 Bindung an den Antrag · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte › Titel 3 Vertrag