§ 146 Erlöschen des Antrags · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte › Titel 3 Vertrag