§ 1506 Anteilsunwürdigkeit · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 6 Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft