§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.