Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 6 Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.

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