§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.