Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte › Titel 3 Vertrag

§ 157 Auslegung von Verträgen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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