§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 7 Scheidung der Ehe › Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge