Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 7 Scheidung der Ehe › Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge

§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

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